Geschlechtergerechte Sprache im Kreishaushalt

Die Kreisverwaltung hat sich seit langem der Gleichberechtigung von Frauen und Männern verpflichtet und ist in der Umsetzung recht erfolgreich. Dies wird Ihrerseits bei verschiedensten Gelegenheiten, vor allem bei der Vorstellung des Personalplanes, erläutert. Eine gleichstellungsgerechte Verwaltung erfordert auch eine gleichstellungsgerechte Rechtssprache. Die Landesregierung hat diesen Grundsatz im Runderlass vom 24. März 1993 "Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache" (MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW. 20020) festgeschrieben und in §4 des Landesgleichstellungsgesetzes für dessen Geltungsbereich gesetzlich verankert. Aus den Verwaltungsvorschriften zu §4 ergibt sich für Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc., dass diese unter dem Gleichstellungsaspekt sprachlich überarbeitet werden sollen, wenn sie novelliert werden. §85 GGO enthält ebenfalls Aussagen zur sprachlichen Fassung von Gesetzen: Sie sollen allgemein verständlich sein und dabei der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung tragen.

11.12.15 –

Sehr geehrter Herr Landrat,

die Kreisverwaltung hat sich seit langem der Gleichberechtigung von Frauen und Männern verpflichtet und ist in der Umsetzung recht erfolgreich. Dies wird Ihrerseits bei verschiedensten Gelegenheiten, vor allem bei der Vorstellung des Personalplanes, erläutert.

Eine gleichstellungsgerechte Verwaltung erfordert auch eine gleichstellungsgerechte Rechtssprache. Die Landesregierung hat diesen Grundsatz im Runderlass vom 24. März 1993 "Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache" (MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW. 20020) festgeschrieben und in §4 des Landesgleichstellungsgesetzes für dessen Geltungsbereich gesetzlich verankert. Aus den Verwaltungsvorschriften zu §4 ergibt sich für Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc., dass diese unter dem Gleichstellungsaspekt sprachlich überarbeitet werden sollen, wenn sie novelliert werden. §85 GGO enthält ebenfalls Aussagen zur sprachlichen Fassung von Gesetzen: Sie sollen allgemein verständlich sein und dabei der Gleichstellung von Frau und Mann Rechnung tragen.

„Gesetze und andere Rechtsvorschriften sollen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen. Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.“

Die Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen erachtet den Haushaltsplan des Kreises Warendorf als ein behördliches Schriftstück, in welchem dem Gleichstellungsaspekt sprachlich Rechnung getragen werden muss.

Beabsichtigt die Kreisverwaltung den genannten Regelungen in Zukunft zu folgen und den Kreishaushalt 2017 in geschlechtergerechter Sprache vorzulegen?