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25.02.16 –
Sehr geehrter Herr Landrat,
wir bitten im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes bei der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 25.02.2016 um Vorstellung der „Minijobstudie“ aus dem November 2015, die im Auftrag der Regionalagentur Münsterland und der Initiative „kommunale Jobcenter in der Region Münsterland“ erfolgt ist.
Als mögliche Referentinnen schlagen wir Frau Marithres Bürk-Opahle und bei Verhinderung Frau Ingeborg Pelster vor.
Zudem bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Welche Maßnahmen stehen dem Kreis Warendorf zur Beschränkung geringfügiger Beschäftigung unter 450€ zur Verfügung? (sogenannte „Minijobs“)
2. Welche dieser Maßnahmen wurden bisher genutzt?
3. Welche Kosten entstehen im Kreis Warendorf mittelbar über aufstockendes ALG II im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung?
Begründung:
Die benannte Studie hat gezeigt, dass 36% aller beschäftigten Frauen im Kreis ausschließlich in einem Minijob tätig sind. Darüber hinaus ist die Minijobquote im Münsterland im Vergleich zu anderen Regionen hoch. Dabei sind 60 % der Minijobber*innen Frauen.
Es gibt in Deutschland über 7 Millionen Minijobs, davon sind mehr als zwei Drittel der ausschließlich geringfügig Beschäftigten weiblich. Schon der erste Gleichstellungsbericht der Bundesregierung stellte fest: „Problematisch sind Minijobs vor allem, wenn Sie die ausschließliche Form der Erwerbsarbeit darstellen. Minijobs haben nur selten eine Brückenfunktion zu Vollzeitbeschäftigung und zu einem existenzsichernden individuellen Erwerbseinkommen.“
Die derzeit geltenden Rahmenbedingung für Minijobs lassen diese besonders für verheiratete Frauen aufgrund des Ehegattensplittings und der Familienversicherung attraktiv erscheinen. Ein durchschnittlicher Verdienst von unter 300 € ergibt einen Rentenanspruch von 24 € im Monat. Diese zu erwerbenden Rentenansprüche sind also so gering, dass sie kaum zu einer Rente oberhalb der Grundsicherung führen. Somit kommt es also zu einer stärkeren Belastung des Sozialleistungssystems für die Zukunft bei der Grundsicherung im Alter. Durch das geänderte Unterhalts- und Witwenrentenrecht sind verheiratete Frauen bei einer Trennung oder dem Todesfall des Partners nicht mehr existenzsichernd abgesichert. Minijobs erfüllen keine Brückenfunktion in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, da vorher erworbene Qualifikation nach einer Tätigkeit im Minijob nicht mehr durch Arbeitgeber anerkannt werden.
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