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Anfrage gemäß §18 GeschO zur Sitzung des Schul- und Kulturausschusses am 23.9.08
Nach einem Pressebericht sind am Schulzentrum Überwachungskameras installiert worden. Wir bitten die Verwaltung in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie viele Kameras sind installiert? Welche Bereiche werden abgedeckt? In welcher Zeit sind die Kameras in Betrieb? Können die Kameras gesteuert oder gezoomt werden?
2. Wie hoch waren die Kosten für die Errichtung der Anlage (inkl. Personalkosten)?
3. Wie lange werden die Daten gespeichert? Wer hat Zugriff auf die Daten?
4. Hat die Verwaltung vor Installation der Kameras andere Schutzmaßnahmen (z.B. Bewegungsmelder mit Scheinwerfern) in Erwägung gezogen?
5. Wie beurteilt die Verwaltung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Personen, die sich nachmittags und abends rechtmäßig auf dem Schulgelände aufhalten (Kinder und Jugendliche beim Spiel/Sport, Teilnehmer von VHS-Kursen)?
6. Bereits beim Betreten überwachter Bereiche müssen Betroffene auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Beabsichtigt die Verwaltung weitere Hinweisschilder aufzustellen?
7. Wie sind die Grundzüge des Sicherheitskonzepts für die Videoüberwachung? Welche Personen sind unter welchen Voraussetzung zur Nutzung der Daten befugt?
8. Warum ist der Rat bei einer Entscheidung, die in das Persönlichkeitsrecht der Telgterinnen und Telgter eingreift, nicht beteiligt worden?
Anlage: Auszug aus einer Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW
Auszug aus der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW „Videoüberwachung an und in Schulen"
(Gesamtfassung: www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/ Inhalt/BildungundForschung/Inhalt/1_Videoueberwachung_an_und_in_Schulen/ video-
ueberwachung_schule.pdf)
Sollte der Träger der Schule A beispielsweise erwägen, das Gebäude und den Schulhof nachmittags, nachts und am Wochenende durch Videokameras überwachen zu lassen, müsste vorrangig geprüft werden, ob es keine weniger belastenden und ebenfalls wirksamen Schutzmaßnahmen gibt, etwa die Einzäunung des Geländes und seine Sicherung durch das Abschließen aller Tore, der Einsatz von Bewegungsmeldern mit Scheinwerfern etc. Reichen andere Maßnahmen nicht aus, muss des Weiteren berücksichtigt werden, ob und inwieweit Personen, die sich nachmittags oder abends zulässigerweise in den Schulgebäuden oder auf dem Schulgelände aufhalten - beispielsweise Teilnehmende von VHS-Veranstaltungen und Mitglieder von Sportvereinen -, durch die Videoüberwachung in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden könnten. Auch insoweit dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen dieser Personen überwiegen. Ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die überwachten Bereiche des Schulhofs so gestaltet sind, dass diese auch außerhalb der Schulzeiten von Schülerinnen, Schülern und von Dritten zu deren Freizeitgestaltung genutzt werden, denn das Interesse der unbeteiligten Personen, sich auf dem Schulhof unbeobachtet aufzuhalten, ist grundsätzlich höher zu bewerten als das Hausrecht des Schulträgers.
(...)
1. Hinweispflicht
(...) Der Hinweis auf die Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle ist deutlich sichtbar anzubringen. Er muss vor Betreten der überwachten Sphäre problemlos wahrnehmbar sein, damit die freie Entscheidung für oder gegen das Betreten dieser Bereiche möglich ist.
(...)
2. Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle, Sicherheitskonzept
Die für die Videoüberwachung verantwortliche Stelle - in der Sphäre der Schule also in der Regel die Schulleitung oder der Schulträger - hat, sofern die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Überwachung automatisiert erfolgt, den in § 8 DSG NRW normierten Voraussetzungen Rechnung zu tragen und nach Maßgabe dieser Norm noch vor Beginn der Videoüberwachung ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Sie hat außerdem gemäß § 10 Abs. 1 DSG NRW die Ausführungen der Vorschriften über den Datenschutz durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (...)
Eine der erforderlichen Maßnahmen besteht beim Einsatz einer Videoüberwachungsanlage in der Regel darin, die Einzelheiten der zulässigen Beobachtung und Aufzeichnung vorab in einer schriftlichen Dienstanweisung für die mit der Videoüberwachung betrauten Personen verbindlich festzulegen. Hierin sind insbesondere der Zweck der Überwachung, der Rahmen der Nutzung, Weitergabe und Löschung der Aufzeichnungen, die Beobachtungszeiträume und Zugriffsberechtigungen festzuschreiben. Insbesondere ist durch die Weisungen sicherzustellen, dass nicht etwa das zur Bedienung der Überwachungseinrichtung eingesetzte Personal (zum Beispiel die Hausmeisterin oder der Hausmeister) selbst entscheiden kann, was und wann überwacht wird und was mit dem Bildmaterial geschieht.
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