Rechte von Menschen mit Behinderungen

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK). In diesem Übereinkommen der Vereinten Nationen verpflichten sich die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln sowie Information und Kommunikation zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass unter anderem öffentliche Einrichtungen und Dienste alle Aspekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

Sehr geehrter Herr Dr. Meendermann,

hiermit möchten wir gem. § 3 GeschO darum bitten, folgenden Beratungspunkt in die Tagesordnung der o.a. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsförderungsausschusses aufzunehmen:

Ø Umsetzung der UN-Konvention „Rechte von Menschen mit Behinderungen“ hinsichtlich der Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude in Telgte

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK). In diesem Übereinkommen der Vereinten Nationen verpflichten sich die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln sowie Information und Kommunikation zu ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass unter anderem öffentliche Einrichtungen und Dienste alle Aspekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

"Barrierefreiheit" bedeutet einen umfassenden Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen aller gestalteten Lebensbereiche. Sie ist aber keine Speziallösung für behinderte Menschen, auch wenn sie für deren gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unverzichtbar ist. Grundsätzlich bietet Barrierefreiheit für alle Menschen mehr Komfort und bessere Zugänglichkeit, ohne dabei besondere Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Aufmerksamkeit erlangt Barrierefreiheit in der Regel erst dann, wenn sie fehlt.

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) definiert die „Barrierefreiheit“ in § 4 wie folgt:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche öffentlichen Gebäude in Telgte (Rathaus, Treffpunkt Telgte, VHS-Gebäude, Schulen, Kindergärten etc.) erfüllen hinsichtlich der Barrierefreiheit die Anforderungen der Behindertenrechtskonvention bzw. des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen?
  2. Wo gibt es gravierende Abweichungen von diesen Standards der Barrierefreiheit und welche sind dies?
  3. Welche – baulichen und sonstigen – Maßnahmen hält die Stadtverwaltung für erforderlich, um die o.g. gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen? In welchen Zeiträumen und mit welchem finanziellen Aufwand können/sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden?
  4. Ist es möglich, hierfür Mittel aus dem Konjunkturpaket II in Anspruch zu nehmen und einzusetzen?
  5. Erfüllt die Internetseite der Stadt Telgte einschließlich der Online-Dienste die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang und eine barrierefreie Nutzung?

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