06.11.20 –
Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt:
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung die Geschäftsordnung im § 25 Abs. (3) b) hinsichtlich der Klarheit und einer barrierearmen Formulierung neu zu fassen.
Begründung:
Im § 25 Abs. (3) b) geht es um die Regelung zur Öffentlichkeit bei Ausschusssitzungen. Der Absatz versucht die Ausschlussregelung in einem einzigen Satz mit 91 Wörtern zu beschreiben. Das Ergebnis entspricht unseres Erachtens nicht den Grundsätzen der Klarheit eines Textes zur Geschäftsordnung. Mit dem Formulierungsvorschlag möchten wir dem gemeinsamen Bemühen um eine klare und barrierearmen Textgestaltung entgegenkommen
§ 25 Ausschüsse
Alt: (1) Die Ausschüsse haben die Beschlüsse des Kreisausschusses und des Kreistages vorzubereiten.
Neu: Keine Änderung
Alt: (2) Für die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich die für die Sitzung des Kreistages geltenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung Anwendung.
Neu: Keine Änderung
Alt: (3)Dabei sind folgende Abweichungen zu beachten:
Neu: Keine Änderung
Alt: a) Ausschüsse werden von ihrem/ihrer Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den stellv. Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung der Ausschusssitzung setzt der/die Vorsitzende des Ausschusses im Benehmen mit dem Landrat fest.
Neu: Keine Änderung
Alt: b) Die Öffentlichkeit ist außer in den in § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung geregelten Angelegenheiten ausgeschlossen bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit sie im Rechungsprüfungsausschuss und im Kreisausschuss behandelt werden, und bei Angelegenheiten, die der Kreisausschuss im Rahmen der staatlichen Verwaltung gem. §§ 58Abs. 1 und 59 KrO wahrnimmt, sowie bei vorbereitenden Beratungen von Vergaben und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten oder von sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung im Interesse des Kreises geboten erscheint und bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Neu: b) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:
- bei den in dem § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung geregelten Angelegenheiten,
- bei Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit sie im Rechungsprüfungsausschuss und im Kreisausschuss behandelt werden,
- bei Angelegenheiten, die der Kreisausschuss im Rahmen der staatlichen Verwaltung gem. §§ 58 Abs. 1 und 59 KrO wahrnimmt,
- bei vorbereitenden Beratungen von Vergaben und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten oder von sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung im Interesse des Kreises geboten erscheint,
- bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Alt: Alle Kreistagsmitglieder erhalten die Einladungen und Beschlussvorlagen sämtlicher Ausschüsse. Die Niederschriften sind im Gremieninformationssystem abrufbar.
Neu: Keine Änderung
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