Mandatsausübung für Eltern im Kreistag Warendorf verbessern !

Kinderbetreuung darf kein Hinderungsgrund sein !

17.11.25 –

Änderungsantrag zu Ö 17 der Kreistagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN  für die Sitzung des Kreistages am 14.11.2025

Ö 17 – Hauptsatzung des § 9 Absatz 7 der Hauptsatzung des Kreises Warendorf – Anpassung der Regelung zur Erstattung von Aufwendungen für die Kinderbetreuung während der Mandatsausübung

Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen beantragt, § 9 Absatz 7 der Hauptsatzung des Kreises Warendorf wie folgt neu zu fassen:

§ 9 Absatz 7 – Erstattung von Kinderbetreuungskosten

(7) Ist während der Ausübung des Mandates eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Dies gilt insbesondere für die Betreuung minderjähriger Kinder unter 14 Jahren. Bei älteren Kindern kann eine Erstattung erfolgen, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht.

Die Erstattung erfolgt in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Betreuungskosten. Der Stundensatz soll sich insbesondere nach der Qualifikation der Betreuungsperson sowie dem Umfang und der Art der Betreuung richten und ist kurz zu begründen. Wegezeiten sowie notwendige Rüstzeiten (z. B. Übergaben oder Einweisungsgespräche) können berücksichtigt werden.

Die Betreuungsperson bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass die Betreuung durchgeführt wurde und das angegebene Entgelt erhalten wurde.

Eine Erstattung erfolgt unabhängig davon, ob weitere im Haushalt lebende Personen grundsätzlich gesetzlich zur Betreuung verpflichtet wären, sofern deren Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht realistisch oder zumutbar gewährleistet werden kann.

Verdienstausfallentschädigung und Betreuungskosten können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Begründung

Die bisherige Fassung des § 9 Absatz 7 der Hauptsatzung regelt die Erstattung von Kinderbetreuungskosten restriktiv, indem sie diese nur zulässt, wenn keine weiteren gesetzlich zur Betreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Betreuung nicht zugemutet werden kann. Diese Formulierung führt in der Praxis zu unnötigen Hürden und erschwert insbesondere Eltern mit komplexen familiären Strukturen die Wahrnehmung politischer Mandate.

Die Stadt Münster zeigt mit ihrer Regelung gemäß § 10 Abs. 11 der Hauptsatzung und dem zugehörigen Merkblatt (Stand September 2025) einen zeitgemäßen, unbürokratischen und familienfreundlichen Weg auf, nach dem die tatsächlichen Betreuungskosten erstattet werden, ohne unnötige Prüfungen familiärer Konstellationen. Gleichzeitig berücksichtigt Münster, dass Stundensätze variieren können, und erkennt Wege- und Rüstzeiten an.
Diese Vorgehensweise trägt zur besseren Vereinbarkeit von Mandatsarbeit und Care-Aufgaben bei und ermöglicht eine inklusive und repräsentative politische Teilhabe. Der Kreis Warendorf sollte hier nachziehen.

Die vorgeschlagene Neufassung orientiert sich daher an diesen Regelungen und stellt sicher, dass Mandatsträger*innen ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne dass Kinderbetreuung zum Hinderungsgrund wird.

 

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